Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

HOAI

§ 3 Leistungen und Leistungsbilder

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Honorare für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen der Anlage 1 sind nicht verbindlich geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen gemäß den Regelungen in den Teilen 2 bis 4.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

§ 2 § 3