Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulnebentätigkeitsverordnung

HNtV

§ 13 Frühere Genehmigungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HNtV/13#abs-1 (1) Soweit bisher Nebentätigkeiten allgemein oder im Einzelfall genehmigt waren, gelten diese Genehmigungen fort, sofern sie nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HNtV/13#abs-2 (2) Soweit bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen,insbesondere Berufungsvereinbarungen oder Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material regeln, dieser Verordnung widersprechen, sind sie den Vorschriften der Verordnung anzupassen.

§ 12 § 14