(1) Soweit bisher Nebentätigkeiten allgemein oder im Einzelfall genehmigt waren, gelten diese Genehmigungen fort, sofern sie nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen.
(2) Soweit bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen,insbesondere Berufungsvereinbarungen oder Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material regeln, dieser Verordnung widersprechen, sind sie den Vorschriften der Verordnung anzupassen.