Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst

HNDV

§ 5 Hauptmeldestellen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HNDV/5#abs-1 (1) Hauptmeldestellen sind die Wasserwirtschaftsämter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HNDV/5#abs-2 (2) Die Hauptmeldestellen haben

1. die Hochwassernachrichtenpläne für sich und die Beobachter der Pegel aufzustellen und fortzuführen; die Hochwassernachrichtenpläne für die übrigen Teilnehmer (§ 2) sind von ihnen im Benehmen mit den Meldestellen aufzustellen und fortzuführen,

2. den Vollzug der von ihnen – auch für den Bereich anderer Hauptmeldestellen – herausgegebenen Hochwassernachrichtenpläne zu beaufsichtigen,

3. die eingehenden Meldungen, sowie die verfügbaren Niederschlagsdaten und Abflussvorhersagen für Hochwasserwarnungen und -nachrichten (§ 1 Abs. 2 und 3) auszuwerten, Hochwasserwarnungen und Hochwassernachrichten zu erstellen und diese nach den Hochwassernachrichtenplänen zu verbreiten bzw. bereitzustellen.

§ 4 § 6