Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst

HNDV

§ 1 Zweck und Aufgabe des Hochwassernachrichtendienstes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HNDV/1#abs-1 (1) Der Hochwassernachrichtendienst dient der Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahr bei in Hochwassernachrichtenplänen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) festgelegten Gewässern und Pegeln in Bayern. Der Hochwassernachrichtendienst umfasst

1. das Sammeln von Niederschlags-, Wasserstandsdaten und von anderen Beobachtungswerten, mit denen Hochwassernachrichten erstellt werden können,

2. das Auswerten dieser Daten,

3. die Verbreitung von Hochwasserwarnungen und -nachrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HNDV/1#abs-2 (2) Hochwasserwarnungen sollen die Betroffenen und die Einsatzkräfte frühzeitig vor Hochwassergefahren warnen. Sie werden nach Hochwassernachrichtenplänen an Meldestellen (§ 6) und Empfänger (§ 7) weitergegeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HNDV/1#abs-3 (3) Hochwassernachrichten einschließlich Hochwasservorhersagen sollen zeitnah über die Entwicklung der Wasserstände in den Flüssen informieren. Sie werden mittels geeigneter Informations- und Kommunikationstechniken den Behörden und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Bei Ausfall und Störung der Bereitstellung der Hochwassernachrichten werden sie nach den Hochwassernachrichtenplänen an die Meldestellen (§ 6) und Empfänger (§ 7) verbreitet.

§ 2