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§ 5 HNDV (Bayern) — Hauptmeldestellen

Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hauptmeldestellen sind die Wasserwirtschaftsämter.

(2) Die Hauptmeldestellen haben

1. die Hochwassernachrichtenpläne für sich und die Beobachter der Pegel aufzustellen und fortzuführen; die Hochwassernachrichtenpläne für die übrigen Teilnehmer (§ 2) sind von ihnen im Benehmen mit den Meldestellen aufzustellen und fortzuführen,

2. den Vollzug der von ihnen – auch für den Bereich anderer Hauptmeldestellen – herausgegebenen Hochwassernachrichtenpläne zu beaufsichtigen,

3. die eingehenden Meldungen, sowie die verfügbaren Niederschlagsdaten und Abflussvorhersagen für Hochwasserwarnungen und -nachrichten (§ 1 Abs. 2 und 3) auszuwerten, Hochwasserwarnungen und Hochwassernachrichten zu erstellen und diese nach den Hochwassernachrichtenplänen zu verbreiten bzw. bereitzustellen.