Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst
HNDV§ 2 Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst
Stand: 25.08.2026
Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst ist, wer als eine der nachgenannten Stellen oder Personen in einem Hochwassernachrichtenplan aufgeführt ist:
1. die Hochwassernachrichtenzentrale (§ 3),
2. die Hochwasservorhersagezentralen (§ 4),
3. die Hauptmeldestellen (§ 5),
4. die Meldestellen (§ 6),
5. die Empfänger (§ 7).