Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst

HNDV

§ 6 Meldestellen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HNDV/6#abs-1 (1) Meldestellen sind die Kreisverwaltungsbehörden; kreisangehörige Gemeinden können von den Landratsämtern zu Meldestellen nach den Hochwassernachrichtenplänen bestimmt werden, wenn dadurch Hochwasserwarnungen schneller und sicherer verbreitet werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HNDV/6#abs-2 (2) Die Meldestellen haben eingegangene Hochwasserwarnungen nach den Hochwassernachrichtenplänen unverändert weiterzugeben.

§ 5 § 7