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§ 2 HNDV (Bayern) — Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst

Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst ist, wer als eine der nachgenannten Stellen oder Personen in einem Hochwassernachrichtenplan aufgeführt ist:

1. die Hochwassernachrichtenzentrale (§ 3),

2. die Hochwasservorhersagezentralen (§ 4),

3. die Hauptmeldestellen (§ 5),

4. die Meldestellen (§ 6),

5. die Empfänger (§ 7).