Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschul-Leistungsbezügeverordnung
HLeistBVO§ 7 Ruhegehaltfähigkeit
Stand: 26.08.2026
Für die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit befristeter Leistungsbezüge (§ 37 Absatz 1 Satz 3 bis 7 des Landesbesoldungsgesetzes) sowie über die Überschreitung des Vomhundertsatzes gemäß § 37 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 7 HLeistBVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 12.02.2014 – 3 A 328/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 12.02.2014 – 3 A 329/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.