Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschul-Leistungsbezügeverordnung
HLeistBVO§ 6 Funktions-Leistungsbezüge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/6#abs-1 (1) Mitglieder des Rektorats und des Präsidiums, Dekaninnen und Dekane sowie sonstige Funktionsträgerinnen und Funktionsträger erhalten Funktions- Leistungsbezüge gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Die Funktions-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/6#abs-2 (2) Die Rektorin, der Rektor, die Präsidentin oder der Präsident
a) der Technischen Hochschule Aachen
der Universität Bochum
der Universität Bonn
der Universität Düsseldorf
der Universität Duisburg-Essen
der Fernuniversität Hagen
der Universität Köln
der Universität Münster
erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 49,7 von Hundert
b) der Universität Bielefeld
der Universität Dortmund
der Universität Paderborn
der Universität Siegen
der Universität Wuppertal
erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 42,1 von Hundert
c) der Deutschen Sporthochschule Köln
der Fachhochschule Köln
erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 33,8 von Hundert
d) der Hochschule für Musik Detmold
der Kunstakademie Düsseldorf
der Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf
der Folkwang-Hochschule Essen
der Hochschule für Musik Köln
der Kunstakademie Münster
der Kunsthochschule für Medien Köln
der Fachhochschule Aachen
der Fachhochschule Bielefeld
der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum
der Fachhochschule Dortmund
der Fachhochschule Düsseldorf
der Fachhochschule Gelsenkirchen
der Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe
der Fachhochschule Südwestfalen
der Fachhochschule Münster
der Fachhochschule Niederrhein
der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg
der Fachhochschule Hamm-Lippstadt
der Fachhochschule Rhein-Waal
der Fachhochschule Ruhr West
erhält einen Funktions- Leistungsbezug in Höhe von 26,7 von Hundert
des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3.
Jedes weitere hauptberufliche Mitglied der Hochschulleitung
a) der Technischen Hochschule Aachen
der Universität Bochum
der Universität Bonn
der Universität Düsseldorf
der Universität Duisburg-Essen
der Universität Köln
der Universität Münster
erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 30,3 von Hundert
b) der Universität Bielefeld
der Universität Dortmund
der Fernuniversität Hagen
der Universität Paderborn
der Universität Siegen
der Universität Wuppertal
erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 23,7 von Hundert
c) der Fachhochschule Köln
der Deutschen Sporthochschule Köln
erhält einen Funktions- Leistungsbezug in Höhe von 16,1 von Hundert
d) der Hochschule für Musik Detmold
der Kunstakademie Düsseldorf
der Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf
der Folkwang Universität der Künste
der Hochschule für Musik und Tanz Köln
der Kunstakademie Münster
der Kunsthochschule für Medien Köln
der Fachhochschule Aachen
der Fachhochschule Bielefeld
der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum
der Fachhochschule Dortmund
der Fachhochschule Düsseldorf
der Fachhochschule Gelsenkirchen
der Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe
der Fachhochschule Südwestfalen
der Fachhochschule Münster
der Fachhochschule Niederrhein
der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg
der Fachhochschule Hamm-Lippstadt
der Fachhochschule Rhein-Waal
der Fachhochschule Ruhr West
erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 11,4 von Hundert
des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/6#abs-3 (3) Hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung kann neben dem Leistungsbezug nach Absatz 2 ein weiterer Funktions-Leistungsbezug monatlich als fester Betrag gewährt werden, wenn dies notwendig ist, um sie aus dem Bereich außerhalb der nordrhein-westfälischen Hochschulen für das Amt zu gewinnen. Dasselbe gilt, um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der nordrhein-westfälischen Hochschulen abzuwenden. Die Gewährung setzt in dem Fall voraus, dass das konkrete Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn vorgelegt wird. Die Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses kann bei der Bemessung angemessen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/6#abs-4 (4) Unbeschadet der Regelungen der Absätze 2 und 3 können hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung weitere Funktions-Leistungsbezüge als feste Beträge monatlich gewährt werden. Die Gewährung kann insbesondere von der Erreichung vereinbarter Ziele, von Projektergebnissen oder von der Wiederwahl abhängig gemacht werden. Sie ist auch zulässig, soweit die Bezüge der hauptberuflichen Mitglieder der Hochschulleitung hinter den Bezügen aus dem vorhergehenden Professorenamt zurückbleiben. Hauptberuflichen Dekaninnen und Dekanen können Funktions-Leistungsbezüge als feste Beträge monatlich gezahlt werden. Bei der Bemessung sind insbesondere die dauerhaft mit dem Amt verbundene Belastung und Verantwortung sowie die Größe des Fachbereichs zu berücksichtigen; Sätze 2 und 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/6#abs-5 (5) Nicht hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung, Dekaninnen und Dekanen sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern mit vergleichbarer Belastung und Verantwortung kann ein Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis zu 20 Prozent des jeweiligen Grundgehalts gewährt werden. Bei der Bemessung sind die Größe der Hochschule (Personal und Studierende), ein angemessener Abstand zu den Funktions-Leistungsbezügen der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats oder des Präsidiums und die mit der Funktion verbundene Belastung und Verantwortung, insbesondere auch etwaige Ermäßigungen der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/6#abs-6 (6) Über die Gewährung und die Höhe entscheidet bei den hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung das für die Hochschulen zuständige Ministerium. Es kann diese Befugnis im Einzelfall oder für eine Gruppe von Fällen ganz oder teilweise auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Hochschulrats übertragen und sich dabei das Benehmen vorbehalten. In den übrigen Fällen entscheidet die Rektorin oder der Rektor oder die Präsidentin oder der Präsident.