Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschul-Leistungsbezügeverordnung

HLeistBVO

§ 6 Funktions-Leistungsbezüge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/6#abs-1 (1) Mitglieder des Rektorats und des Präsidiums, Dekaninnen und Dekane sowie sonstige Funktionsträgerinnen und Funktionsträger erhalten Funktions- Leistungsbezüge gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Die Funktions-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/6#abs-2 (2) Die Rektorin, der Rektor, die Präsidentin oder der Präsident

a) der Technischen Hochschule Aachen

der Universität Bochum

der Universität Bonn

der Universität Düsseldorf

der Universität Duisburg-Essen

der Fernuniversität Hagen

der Universität Köln

der Universität Münster

erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 49,7 von Hundert

b) der Universität Bielefeld

der Universität Dortmund

der Universität Paderborn

der Universität Siegen

der Universität Wuppertal

erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 42,1 von Hundert

c) der Deutschen Sporthochschule Köln

der Fachhochschule Köln

erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 33,8 von Hundert

d) der Hochschule für Musik Detmold

der Kunstakademie Düsseldorf

der Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf

der Folkwang-Hochschule Essen

der Hochschule für Musik Köln

der Kunstakademie Münster

der Kunsthochschule für Medien Köln

der Fachhochschule Aachen

der Fachhochschule Bielefeld

der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum

der Fachhochschule Dortmund

der Fachhochschule Düsseldorf

der Fachhochschule Gelsenkirchen

der Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe

der Fachhochschule Südwestfalen

der Fachhochschule Münster

der Fachhochschule Niederrhein

der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg

der Fachhochschule Hamm-Lippstadt

der Fachhochschule Rhein-Waal

der Fachhochschule Ruhr West

erhält einen Funktions- Leistungsbezug in Höhe von 26,7 von Hundert

des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3.

Jedes weitere hauptberufliche Mitglied der Hochschulleitung

a) der Technischen Hochschule Aachen

der Universität Bochum

der Universität Bonn

der Universität Düsseldorf

der Universität Duisburg-Essen

der Universität Köln

der Universität Münster

erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 30,3 von Hundert

b) der Universität Bielefeld

der Universität Dortmund

der Fernuniversität Hagen

der Universität Paderborn

der Universität Siegen

der Universität Wuppertal

erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 23,7 von Hundert

c) der Fachhochschule Köln

der Deutschen Sporthochschule Köln

erhält einen Funktions- Leistungsbezug in Höhe von 16,1 von Hundert

d) der Hochschule für Musik Detmold

der Kunstakademie Düsseldorf

der Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf

der Folkwang Universität der Künste

der Hochschule für Musik und Tanz Köln

der Kunstakademie Münster

der Kunsthochschule für Medien Köln

der Fachhochschule Aachen

der Fachhochschule Bielefeld

der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum

der Fachhochschule Dortmund

der Fachhochschule Düsseldorf

der Fachhochschule Gelsenkirchen

der Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe

der Fachhochschule Südwestfalen

der Fachhochschule Münster

der Fachhochschule Niederrhein

der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg

der Fachhochschule Hamm-Lippstadt

der Fachhochschule Rhein-Waal

der Fachhochschule Ruhr West

erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 11,4 von Hundert

des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/6#abs-3 (3) Hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung kann neben dem Leistungsbezug nach Absatz 2 ein weiterer Funktions-Leistungsbezug monatlich als fester Betrag gewährt werden, wenn dies notwendig ist, um sie aus dem Bereich außerhalb der nordrhein-westfälischen Hochschulen für das Amt zu gewinnen. Dasselbe gilt, um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der nordrhein-westfälischen Hochschulen abzuwenden. Die Gewährung setzt in dem Fall voraus, dass das konkrete Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn vorgelegt wird. Die Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses kann bei der Bemessung angemessen berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/6#abs-4 (4) Unbeschadet der Regelungen der Absätze 2 und 3 können hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung weitere Funktions-Leistungsbezüge als feste Beträge monatlich gewährt werden. Die Gewährung kann insbesondere von der Erreichung vereinbarter Ziele, von Projektergebnissen oder von der Wiederwahl abhängig gemacht werden. Sie ist auch zulässig, soweit die Bezüge der hauptberuflichen Mitglieder der Hochschulleitung hinter den Bezügen aus dem vorhergehenden Professorenamt zurückbleiben. Hauptberuflichen Dekaninnen und Dekanen können Funktions-Leistungsbezüge als feste Beträge monatlich gezahlt werden. Bei der Bemessung sind insbesondere die dauerhaft mit dem Amt verbundene Belastung und Verantwortung sowie die Größe des Fachbereichs zu berücksichtigen; Sätze 2 und 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/6#abs-5 (5) Nicht hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung, Dekaninnen und Dekanen sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern mit vergleichbarer Belastung und Verantwortung kann ein Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis zu 20 Prozent des jeweiligen Grundgehalts gewährt werden. Bei der Bemessung sind die Größe der Hochschule (Personal und Studierende), ein angemessener Abstand zu den Funktions-Leistungsbezügen der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats oder des Präsidiums und die mit der Funktion verbundene Belastung und Verantwortung, insbesondere auch etwaige Ermäßigungen der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/6#abs-6 (6) Über die Gewährung und die Höhe entscheidet bei den hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung das für die Hochschulen zuständige Ministerium. Es kann diese Befugnis im Einzelfall oder für eine Gruppe von Fällen ganz oder teilweise auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Hochschulrats übertragen und sich dabei das Benehmen vorbehalten. In den übrigen Fällen entscheidet die Rektorin oder der Rektor oder die Präsidentin oder der Präsident.

§ 5 § 7