Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschul-Leistungsbezügeverordnung
HLeistBVO§ 3 Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/3#abs-1 (1) Aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen können Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen oder die Abwanderung in den Bereich außerhalb der Hochschule zu verhindern. Neben den nach § 34 des Landesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigenden Kriterien können insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Professur durch Hochschulordnung weitere Kriterien aufgestellt werden. Bei der Bemessung der Berufungs-Leistungsbezüge kann die Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses angemessen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/3#abs-2 (2) Über die Gewährung, die Höhe sowie die Teilnahme der Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet die Rektorin oder der Rektor oder die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag oder nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 3 HLeistBVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 14.02.2025 – 13 K 1757/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.08.2018 – 3 A 1113/16
- OVG NRW, 16.05.2018 – 3 A 1828/16Zitiert von 4
- VG Arnsberg, 14.03.2025 – 13 K 2661/20
- VG Köln, 08.07.2016 – 3 K 183/14Zitiert von 6
- OVG NRW, 12.02.2014 – 3 A 328/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 14.10.2015 – 5 Sa 199/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 12.02.2014 – 3 A 329/14Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 10.11.2011 – 2 K 2658/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 HLeistBVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.