Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschul-Leistungsbezügeverordnung
HLeistBVO§ 8 Forschungs- und Lehrzulage
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/8#abs-1 (1) Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann unter den Voraussetzungen des § 62 des Landesbesoldungsgesetzes für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nichtruhegehaltfähige Zulage gewährt werden. Die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage schließt die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen für das Einwerben dieser Drittmittel für Forschungs- und Lehrvorhaben aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HLeistBVO/8#abs-2 (2) Die Rektorin oder der Rektor oder die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Vergabe der Zulage und regelt dies im Einvernehmen mit dem Drittmittelgeber.