Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 58 Weiterbildung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/58#abs-1 (1) Für die Weiterbildung der Apotheker gilt der Abschnitt IV des Ersten Teils mit Ausnahme von Art. 35 Abs. 3 und 5 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/58#abs-2 (2) Die Landesapothekerkammer bestimmt Bezeichnungen nach Art. 27 in den Fachrichtungen
1. Arzneimittelversorgung,
2. Arzneimittelentwicklung, -produktion und -kontrolle,
3. Theoretische Pharmazie,
4. Ökologie und
in Verbindungen dieser Fachrichtungen unter den in Art. 28 Abs. 1 genannten entsprechend anwendbaren Voraussetzungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/58#abs-3 (3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/58#abs-4 (4) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung nebeneinander geführt werden. Die Landesapothekerkammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von Art. 34 Abs. 1 zulassen, wenn anzunehmen ist, dass der Apotheker in seiner auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/58#abs-5 (5) Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 wird die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten nach der Natur der jeweiligen Fachrichtung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Apotheker in entsprechenden Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und anderen von der Landesapothekerkammer zugelassenen Weiterbildungsstätten (Apotheken, Krankenhausapotheken, Arzneimittelherstellungsbetriebe, pharmazeutische Institute und andere geeignete pharmazeutische Einrichtungen) durchgeführt. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 finden keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/58#abs-6 (6) Hinsichtlich der Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ gilt Art. 30 Abs. 8 entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/58#abs-7 (7) Art. 50 Abs. 8 gilt entsprechend.