Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt. 27 Bezeichnungen
Stand: 25.08.2026
Ärzte können nach Maßgabe der Art. 28 bis 36 neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 27 HKaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 18.02.2021 – III ZR 79/20Zulassung der Revision durch ein bayerisches Berufungsgericht: Nachholung der versehentlich unterbliebenen Entscheidung über das zuständige Revisionsgericht; Bindungswirkung des BerichtigungsbeschlussesZitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.