Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz

HKaG

Art 27 Bezeichnungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ärzte können nach Maßgabe der Art. 28 bis 36 neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen.

Art 26 Art 28