Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz

HKaG

Art 34 Fachgebietsgrenzen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/34#abs-1 (1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in dem Teilgebiet tätig sein, dessen Bezeichnung er führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/34#abs-2 (2) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/34#abs-3 (3) Wer eine Bezeichnung nach Art. 27 führt, hat sich in dem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht, und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfall- und Bereitschaftsdienstes fortzubilden.

Art 33 Art 35