Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt. 34 Fachgebietsgrenzen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/34#abs-1 (1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in dem Teilgebiet tätig sein, dessen Bezeichnung er führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/34#abs-2 (2) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/34#abs-3 (3) Wer eine Bezeichnung nach Art. 27 führt, hat sich in dem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht, und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfall- und Bereitschaftsdienstes fortzubilden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 34 HKaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 18.02.2021 – III ZR 79/20Zulassung der Revision durch ein bayerisches Berufungsgericht: Nachholung der versehentlich unterbliebenen Entscheidung über das zuständige Revisionsgericht; Bindungswirkung des BerichtigungsbeschlussesZitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.