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HKaG

Art 50 Weiterbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/50#abs-1 (1) Für die Weiterbildung der Tierärzte gilt Abschnitt IV des Ersten Teils mit Ausnahme von Art. 35 Abs. 3 und 5 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/50#abs-2 (2) Die Landestierärztekammer bestimmt Bezeichnungen nach Art. 27 in den Fachrichtungen

1. Theoretische Veterinärmedizin,

2. Tierhaltung und Tiervermehrung,

3. Lebensmittel tierischer Herkunft,

4. Klinische Veterinärmedizin,

5. Methodisch-theoretische Veterinärmedizin,

6. Ökologische Veterinärmedizin und

in Verbindungen dieser Fachrichtungen unter den in Art. 28 Abs. 1 genannten entsprechend anwendbaren Voraussetzungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/50#abs-3 (3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/50#abs-4 (4) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden. Die Gebietsbezeichnung „Tierärztliche Allgemeinpraxis“ darf nicht neben der Bezeichnung „praktischer Tierarzt“ oder „praktische Tierärztin“ geführt werden. Die Bezeichnung „praktischer Tierarzt“ oder „praktische Tierärztin“ darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/50#abs-5 (5) Die Landestierärztekammer kann in der Weiterbildungsordnung von Art. 30 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 abweichende Bestimmungen treffen sowie im einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/50#abs-6 (6) Die Weiterbildung kann teilweise auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Tierarzt durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/50#abs-7 (7) Hinsichtlich der Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ gilt Art. 30 Abs. 8 zugunsten des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz entsprechend.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/50#abs-8 (8) Art. 33 Abs. 5 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antragsteller die Wahl zwischen einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung hat. In den in Art. 33 Abs. 5 Satz 3 genannten Fällen ist sowohl von einem Anpassungslehrgang als auch von einer Eignungsprüfung abzusehen. Das Wahlrecht des Antragstellers nach Satz 1 besteht nicht, wenn es sich um die Anerkennung eines in einem Drittstaat ausgestellten Weiterbildungsnachweises handelt, der von einem Staat nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 anerkannt wurde.

Art 49 Art 51