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HKaG

Art 59 Anwendbarkeit von Vorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/59#abs-1 (1) Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und die Berufsvertretung der Apotheker die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme des Art. 18 Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Art. 2 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesapothekerkammer auch zuständige Stelle für die Ausgabe von Institutionenkarten für Betriebserlaubnisinhaber öffentlicher Apotheken nach dem Apothekengesetz (ApoG) sowie deren Sperrung ist. Bei Entfallen der Voraussetzungen hat die Landesapothekerkammer unverzüglich die Sperrung der Institutionenkarte zu veranlassen. Die nach § 340 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB V übermittelten Daten dürfen auch zum Zweck der Sperrung der Institutionenkarte genutzt werden. Art. 4 Abs. 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesapothekerkammer auch Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft ihrer Mitglieder an die Bayerische Apothekerversorgung übermittelt. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anwendbar, soweit eine Apotheke in der nach § 8 ApoG zulässigen Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft betrieben wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/59#abs-2 (2) Art. 37 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Vorstand der Landesapothekerkammer für jeden Regierungsbezirk einen Vermittler bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/59#abs-3 (3) Die Aufgaben im Vollzug der Art. 38 und 39 nimmt der Vorstand der Landesapothekerkammer wahr. An die Stelle der Beschwerde tritt der Einspruch, über den ein hierfür bestellter Ausschuss der Landesapothekerkammer entscheidet.

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