Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 31 Weiterbildungsermächtigung und Weiterbildungsstätten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/31#abs-1 (1) Die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder in einer hierzu von der zuständigen Behörde oder Stelle zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung in Bereichen unter verantwortlicher Leitung entsprechend ermächtigter Ärzte durchgeführt wird. Die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten kann nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird in besonderen, vom Staatsministerium bestimmten Einrichtungen durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/31#abs-2 (2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Abs. 1 kann nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet ist und wenn und soweit die Voraussetzungen nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorliegen. Sie kann für ein Gebiet oder Teilgebiet nur erteilt werden, wenn der Arzt die entsprechende Bezeichnung führt; sie kann mehreren Ärzten gemeinsam erteilt werden. Satz 2 Halbsatz 1 gilt für eine in der Weiterbildungsordnung festzulegende angemessene Übergangszeit nicht, wenn die Landesärztekammer nach Art. 28 Abs. 1 eine neue Bezeichnung bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/31#abs-3 (3) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Weiterbildungsbestimmungen dieses Gesetzes sowie der Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung hat er in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/31#abs-4 (4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1. Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder Bereichs, auf das sich die Bezeichnung nach Art. 27 bezieht, vertraut zu machen,
2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen und
3. regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.
Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/31#abs-5 (5) Mit der Beendigung der Tätigkeit des Arztes an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.