Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 30 Ablauf der Weiterbildung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/30#abs-1 (1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/30#abs-2 (2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten und soll in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten. Die Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn eine ärztliche Grundausbildung nach den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG abgeschlossen und nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt wurde, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/30#abs-3 (3) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören, wenn es die Weiterbildungsordnung zulässt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/30#abs-4 (4) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten hat der Weiterzubildende ganztägig und in hauptberuflicher Stellung abzuleisten. Dies gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen, sofern in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Zeiten bei einer Weiterbildungsstätte und einem weiterbildenden Arzt unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die Landesärztekammer kann von Satz 3 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten und Teilgebieten treffen sowie im einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/30#abs-5 (5) Die Weiterbildung kann mit vorheriger Zustimmung der Landesärztekammer nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung in einem geringeren Umfang als der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen, wenn eine Weiterbildung in Vollzeittätigkeit aus stichhaltigem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar ist und wenn und soweit eine Teilzeittätigkeit das Ziel der Weiterbildung im jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich nicht beeinträchtigt. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/30#abs-6 (6) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der auch eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf Weiterbildungszeiten für die Gebiete und Teilgebiete nicht anrechnungsfähig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/30#abs-7 (7) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach Art. 27 erforderliche Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/30#abs-8 (8) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung in dem Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“, insbesondere Inhalt und Dauer der Weiterbildung im Rahmen des Abs. 2 zu regeln.