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Art 33 Anerkennungsverfahren zum Führen einer Bezeichnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/33#abs-1 (1) Die Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 ist bei der Landesärztekammer zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag auf Grund des Ergebnisses einer Überprüfung der vorgelegten Zeugnisse über den Inhalt, den Umfang und den Erfolg der nach abgeschlossenem Medizinstudium durchlaufenen Weiterbildung in dem gewählten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich (Art. 27) und einer Prüfung über die erworbenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in theoretischer und praktischer Hinsicht. Die Weiterbildungsordnung kann auch für die Weiterbildung in Bereichen eine Prüfung vorsehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/33#abs-2 (2) Der Vorstand der Landesärztekammer bestellt einen Ausschuss, der die Zeugnisse im Sinn des Abs. 1 Satz 2 prüft und die Prüfung durchführt. Bei Bedarf sind mehrere Ausschüsse zu bilden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei Mitglieder an. Das Staatsministerium kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des vom Staatsministerium bestimmten Mitglieds durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/33#abs-3 (3) Kann die Anerkennung nicht erteilt werden, so kann der Ausschuss vor Wiederholung des Verfahrens nach Abs. 1 die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Das Anerkennungsverfahren kann mehrmals wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/33#abs-4 (4) Wer in einem von Art. 30 und 31 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Weiterbildungsvorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die Landesärztekammer. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung, wenn die abgeleistete Tätigkeit der Weiterbildung gleichwertig ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/33#abs-5 (5) Auf Antrag erhält die Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1, wer einen Ausbildungsnachweis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt, der eine Weiterbildung zum Facharzt bescheinigt und nach der Richtlinie 2005/36/EG auch unter Berücksichtigung erworbener Rechte automatisch anerkannt wird. Wer einen Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung zum Facharzt besitzt, der nicht nach Satz 1 automatisch anerkannt wird, erhält die Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen von Art. 10 Buchst. b, d oder g und Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Antragstellenden haben eine Prüfung abzulegen, wenn sich der Inhalt ihrer Weiterbildung wesentlich von dem in der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Inhalt unterscheidet. Die Prüfung erstreckt sich auf diejenigen Weiterbildungsinhalte, in welchen wesentliche Ausbildungsunterschiede festgestellt wurden. Ein Unterschied ist wesentlich, wenn die fehlenden Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs darstellen. Sätze 3 bis 5 gelten nicht, soweit die von den Antragstellenden im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den wesentlichen Unterschied im Sinn von Satz 3 ausgleichen. Für die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ausgestellt worden ist, gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Prüfung abweichend von Satz 4 auf den Inhalt der regulären Prüfung nach der Weiterbildungsordnung bezieht.

Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/33#abs-5a (5a) Die Landesärztekammer bestätigt den Antragstellenden binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Antragstellenden den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht haben, durch rechtsmittelfähigen Bescheid getroffen und muss begründet werden; im Fall der Anerkennung nach Abs. 5 Satz 2 bis 6 beträgt die Frist vier Monate. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes sollen die Entscheidungen nach Satz 2 innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Die Landesärztekammer hat zu gewährleisten, dass eine auferlegte Prüfung im Sinn von Abs. 5 Satz 4 innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids erstmals abgelegt werden kann. Die Bezeichnung im Sinn von Art. 27 ist in deutscher Sprache zu führen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/33#abs-6 (6) Im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung durch das Bestehen der Prüfung an einer Akademie für das öffentliche Gesundheitswesen nachgewiesen. Die Anerkennung wird erst erteilt, wenn die vorgeschriebene Weiterbildungszeit abgeleistet ist. Die Anerkennung erteilt das Staatsministerium.

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