Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 29 Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/29#abs-1 (1) Eine Bezeichnung nach Art. 27 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält der Arzt, der die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/29#abs-2 (2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/29#abs-3 (3) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.