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HKaG

Art 29 Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/29#abs-1 (1) Eine Bezeichnung nach Art. 27 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält der Arzt, der die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/29#abs-2 (2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/29#abs-3 (3) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.

Art 28 Art 30