Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 10 Landesärztekammer
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/10#abs-1 (1) Die Landesärztekammer besteht aus 180 Delegierten der ärztlichen Kreisverbände und der medizinischen Fachbereiche der Landesuniversitäten. Ihr Sitz ist München. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/10#abs-2 (2) Zur Wahrnehmung der die deutsche Ärzteschaft berührenden gemeinsamen Berufs- und Standesfragen ist die Landesärztekammer berechtigt, sich mit den außerbayerischen ärztlichen Landesorganisationen zu Arbeitsgemeinschaften zusammenzuschließen.