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HKaG

Art 32 Erteilung von Weiterbildungsermächtigungen und Zulassung von Weiterbildungsstätten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/32#abs-1 (1) Über die Ermächtigung des Arztes und den Widerruf der Ermächtigung entscheidet die Landesärztekammer. Die Ermächtigung bedarf eines Antrags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/32#abs-2 (2) Die Landesärztekammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Ärzte, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. Das Verzeichnis ist bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/32#abs-3 (3) Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die Landesärztekammer. Die Zulassung bedarf eines Antrags. Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekanntzumachen.

Art 31 Art 33