Gesetze / Häftlingshilfegesetz
HHG§ 6 Zusammentreffen von Ansprüchen
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- ArbG Düsseldorf, 02.06.2009 – 7 Ca 416/09
- BAG, 22.04.2009 – 7 AZR 535/08Zitiert von 5
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.05.2025 – L 4 VE 10/22
- LAG Köln, 09.05.2012 – 3 Sa 1179/11Zitiert von 2
- LAG Hamm, 25.06.2008 – 11 Sa 281/08
- LAG Hamm, 03.04.2008 – 11 Sa 1918/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.03.2008 – L 6 V 28/07Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 HHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/6#abs-1 (1) Treffen Ansprüche aus § 4 mit folgenden Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch gewährt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/6#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/6#abs-3 (3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen einer nach dem Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch anzuerkennenden Schädigung gestorben. Besteht ein Anspruch auf Elternrente unmittelbar nach den Vorschriften des Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch, so wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt.