Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 7 Grundsatz der Gesamtdeckung
Stand: 10.06.2019
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 7 HGrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Freiburg, 02.04.2014 – 2 K 1446/13Rechtmäßigkeit der Festsetzung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- VG Lüneburg, 07.05.2024 – 3 A 156/22Zitiert von 1
- VG Hannover, 08.12.2021 – 1 A 1283/20
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 27.10.2021 – P.St. 2783, P.St. 2827
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.08.2002 – 2 A 10553/02Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2580)
BGBl. 2009 I S. 2580
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22.12.1997 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3251)
BGBl. 1997 I S. 3251
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.