Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz

HGrG

§ 7 Grundsatz der Gesamtdeckung

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

§ 6a § 7a