# § 7a HGrG — Grundsätze der staatlichen Doppik

Haushaltsgrundsätzegesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts Erster und Zweiter Unterabschnitt des Dritten Buches Handelsgesetzbuch und den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung. Dies umfasst insbesondere die Vorschriften zur

- 1. laufenden Buchführung (materielle und formelle Ordnungsmäßigkeit),

- 2. Inventur,

- 3. Bilanzierung nach den

  - a) allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung,

  - b) Gliederungsgrundsätzen für den Jahresabschluss,

  - c) Grundsätzen der Aktivierung und Passivierung,

  - d) Grundsätzen der Bewertung in der Eröffnungsbilanz,

  - e) Grundsätzen der Bewertung in der Abschlussbilanz,

- 4. Abschlussgliederung.

Maßgeblich sind die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften.

(2) Konkretisierungen, insbesondere die Ausübung handelsrechtlicher Wahlrechte, und von Absatz 1 abweichende Regelungen, die aufgrund der Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sind, werden von Bund und Ländern in dem Gremium nach § 49a Absatz 1 erarbeitet.

---

Zitiervorschlag: § 7a HGrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/7a
