Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz

HGrG

§ 32 Zahlungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.

§ 31 § 33