Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 1 Gesetzgebungsauftrag
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder. Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach diesen Grundsätzen zu regeln.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1 HGrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.07.2020 – 6 BN 3/19Kein verfassungsrechtliches Gebot der Kostenfreiheit der SchulwegbeförderungZitiert von 10
- BVerwG, 30.09.2009 – 8 C 5.09Zitiert von 15
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 2.18Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 5.18Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2014 – 1 L 53/13Teilweise Anerkennung von Zeiten einer förderlichen Vortätigkeit als Erfahrungszeit bei der ersten Stufenfestsetzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.10.2012 – 1 M 101/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 HGrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2580)
BGBl. 2009 I S. 2580
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22.12.1997 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3251)
BGBl. 1997 I S. 3251
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.