Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 1 Gesetzgebungsauftrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BVerwG, 24.07.2020 – 6 BN 3/19Kein verfassungsrechtliches Gebot der Kostenfreiheit der SchulwegbeförderungZitiert von 8
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 2.18Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 5.18Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2014 – 1 L 53/13Teilweise Anerkennung von Zeiten einer förderlichen Vortätigkeit als Erfahrungszeit bei der ersten Stufenfestsetzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.10.2012 – 1 M 101/12Zitiert von 3
- Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 16.12.2011 – 1/10
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Die Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder. Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach diesen Grundsätzen zu regeln.