§ 92c
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Stuttgart, 30.04.2015 – 7 U 188/14Zitiert von 1
- BGH, 25.02.2016 – VII ZR 102/15Vertragshändlervertrag mit deutschem Recht als Vertragsstatut: Wirksamkeit des Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs bei Tätigkeit des Vertragshändlers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen UnionZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 09.02.2016 – 11 U 136/14 (Kart)
- BGH, 17.11.1999 – VIII ZR 315/98Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 19.01.2015 – 5 U 18/14
- KG, 01.07.2025 – 2 U 37/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92c#abs-1 (1) Hat der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben, so kann hinsichtlich aller Vorschriften dieses Abschnittes etwas anderes vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92c#abs-2 (2) Das gleiche gilt, wenn der Handelsvertreter mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften betraut wird, die die Befrachtung, Abfertigung oder Ausrüstung von Schiffen oder die Buchung von Passagen auf Schiffen zum Gegenstand haben.