§ 92c
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92c#abs-1 (1) Hat der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben, so kann hinsichtlich aller Vorschriften dieses Abschnittes etwas anderes vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92c#abs-2 (2) Das gleiche gilt, wenn der Handelsvertreter mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften betraut wird, die die Befrachtung, Abfertigung oder Ausrüstung von Schiffen oder die Buchung von Passagen auf Schiffen zum Gegenstand haben.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 92c HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Stuttgart, 30.04.2015 – 7 U 188/14Zitiert von 1
- BGH, 25.02.2016 – VII ZR 102/15Vertragshändlervertrag mit deutschem Recht als Vertragsstatut: Wirksamkeit des Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs bei Tätigkeit des Vertragshändlers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen UnionZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 09.02.2016 – 11 U 136/14 (Kart)
- OLG Stuttgart, 19.01.2015 – 5 U 18/14
- KG, 01.07.2025 – 2 U 37/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 92c geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.