§ 92b
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92b#abs-1 (1) Auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf sind §§ 89 und 89b nicht anzuwenden. Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es mit einer Frist von einem Monat für den Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden; wird eine andere Kündigungsfrist vereinbart, so muß sie für beide Teile gleich sein. Der Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß nach § 87a Abs. 1 Satz 2 kann ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92b#abs-2 (2) Auf Absatz 1 kann sich nur der Unternehmer berufen, der den Handelsvertreter ausdrücklich als Handelsvertreter im Nebenberuf mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften betraut hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92b#abs-3 (3) Ob ein Handelsvertreter nur als Handelsvertreter im Nebenberuf tätig ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92b#abs-4 (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Versicherungsvertreter und für Bausparkassenvertreter.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 92b HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.04.2007 – VIII ZR 117/06Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 26.05.2017 – 16 U 61/16Zitiert von 1
- BGH, 21.03.2013 – VII ZR 224/12Nebenberuflicher Handelsvertreter: Wirksamkeit von Kündigungsfristen und VertragsstrafenklauselnZitiert von 2
- OLG Oldenburg, 24.07.2012 – 13 U 13/12
- LG Düsseldorf, 05.12.2008 – 5 O 126/06
- OLG Düsseldorf, 01.03.2002 – I-16 U 139/00
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2020 – L 8 R 847/19
- OLG München, 09.12.2019 – 7 W 1470/19
- OLG Frankfurt am Main, 08.10.2014 – 4 U 41/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92b HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 92b geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.