§ 91
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/91#abs-1 (1) § 55 gilt auch für einen Handelsvertreter, der zum Abschluß von Geschäften von einem Unternehmer bevollmächtigt ist, der nicht Kaufmann ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/91#abs-2 (2) Ein Handelsvertreter gilt, auch wenn ihm keine Vollmacht zum Abschluß von Geschäften erteilt ist, als ermächtigt, die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie ähnliche Erklärungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sich vorbehält, entgegenzunehmen; er kann die dem Unternehmer zustehenden Rechte auf Sicherung des Beweises geltend machen. Eine Beschränkung dieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 91 HGB →
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- BGH, 21.12.2005 – VIII ZR 88/05
- VG Wiesbaden, 01.09.2022 – 3 K 694/22.WIZitiert von 2
- VG Wiesbaden, 01.06.2022 – 3 K 1520/16.WIZitiert von 1
- AG Erding, 24.06.2020 – 9 C 6697/19
- AG Erding, 24.07.2019 – 3 C 5140/18Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 24.07.2015 – 11 Sch 2/13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.