§ 87
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.
Wird zitiert von 230 Entscheidungen zu § 87 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 08.09.2023 – 19 U 73/22Zitiert von 4
- OLG Köln, 24.11.2023 – 19 U 146/22Zitiert von 5
- LAG Thüringen, 14.12.2021 – 1 Sa 177/20Zitiert von 1
- BGH, 22.01.2015 – VII ZR 87/14Handelsvertretervertrag: Grundlagen der Provisionsberechnung im Rahmen von Serienbelieferungsverträgen in der AutomobilindustrieZitiert von 16
- BGH, 21.10.2009 – VIII ZR 286/07Handelsvertreterrecht: Unwirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses von Überhangprovisionen für vermittelte Telefondienstverträge KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LAG Köln, 15.02.2024 – 8 Sa 426/23
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 25.02.2026 – 10 Ta 723/25
- OLG Düsseldorf, 18.09.2025 – 16 U 173/24
- OLG Düsseldorf, 18.09.2025 – 16 U 141/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.