§ 75d
Stand: 10.06.2019
Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. Das gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften über das Mindestmaß der Entschädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 75d HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 16.12.2021 – 8 AZR 498/20Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen ErwerbsZitiert von 13
- LAG Schleswig-Holstein, 24.01.2018 – 3 Sa 339/17
- LAG Köln, 24.08.2007 – 11 Sa 241/07Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 28.06.2001 – 11 Sa 532/01Zitiert von 1
- LAG Köln, 17.07.2025 – 6 SLa 484/24
- LAG Baden-Württemberg, 18.10.2006 – 13 Sa 69/05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 10.09.2025 – 18 SLa 1267/24
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.03.2025 – 5 Sa 734/24
- LAG Hamm, 11.08.2021 – 10 Sa 284/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75d HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 75d geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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