§ 74c
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/74c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Handlungsgehilfe muß sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entschädigung nicht verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/74c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe seines Erwerbes Auskunft zu erteilen.
Wird zitiert von 92 Entscheidungen zu § 74c HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 16.12.2021 – 8 AZR 498/20Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen ErwerbsZitiert von 11
- BAG, 27.02.2019 – 10 AZR 340/18Karenzentschädigung - Auskunft - GewinnanrechnungZitiert von 8
- LAG Düsseldorf, 21.09.2015 – 9 Sa 152/15Zitiert von 2
- LAG Schleswig-Holstein, 15.03.2018 – 5 Sa 38/17Zitiert von 1
- BAG, 23.02.1999 – 9 AZR 739/97Zitiert von 2
- BAG, 14.09.2011 – 10 AZR 198/10Karenzentschädigung - Anrechnung von ArbeitslosengeldZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 19.03.2026 – 6 Sa 633/23
- LAG Hessen, 10.09.2025 – 18 SLa 1267/24
- LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2025 – 6 SaGa 5/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74c HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 74c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 74c geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.