§ 74
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/74?asof=2021-08-18#abs-1 (1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/74?asof=2021-08-18#abs-2 (2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
Wird zitiert von 254 Entscheidungen zu § 74 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 20.01.2017 – 28 Ca 12331/16
- BAG, 25.08.2022 – 8 AZR 453/21Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen DritterZitiert von 5
- BAG, 16.12.2021 – 8 AZR 498/20Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen ErwerbsZitiert von 13
- LAG Hamm, 05.06.2015 – 10 Sa 67/15Zitiert von 2
- BAG, 15.01.2014 – 10 AZR 243/13Wettbewerbsverbot - Entschädigung nach ErmessenZitiert von 20
- LAG Hamm, 15.10.2025 – 2 GLa 15/25
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 08.04.2026 – 7 U 100/24
- LAG Niedersachsen, 19.12.2025 – 17 SLa 430/25
- OLG Dresden, 25.11.2025 – 4 U 1120/25Äußerungsrecht: Vorwurf der Insolvenzverschleppung und Nachforderung unbegründeter Zahlungen im Spannungsfeld von Meinungsfreiheit und Unternehmenspersönlichkeitsrecht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.