§ 8 Handelsregister
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/8#abs-1 (1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/8#abs-2 (2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 8 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.05.2023 – VII ZB 69/21Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel: Aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger als allgemeinkundige TatsacheZitiert von 15
- LG Bonn, 21.12.2023 – 10 O 62/22
- BGH, 04.04.2017 – II ZB 10/16Partnerschaftsregistersache: Eintragungsfähigkeit von DoktortitelnZitiert von 14
- VG Karlsruhe, 30.09.2021 – 14 K 2520/20Zitiert von 2
- KG, 03.06.2016 – 22 W 20/16Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 03.09.2008 – I-15 W 67/08
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.02.2026 – II ZB 2/25Anspruch auf Austausch von Dokumenten im Registerordner einer Gesellschaft mit Privatanschriften und Unterschriften
- AG Bonn, 21.11.2024 – 19 HRB 27643
- AG Bonn, 04.07.2024 – 19 HRB 25835
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.02.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.