Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 14.04.1954 – 4 StR 131/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
tR_131 54 2324 091 22
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Handlungsagenten kichard A EEE aus Kel>- GEEEEED. seboren am WM. ED ED in Kat, zur Zeit
in Untersuchungshafi.
wegen R 'ckfallbetrugs hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Kruume Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr, Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt EB nei. der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Tortmund vom 30. November 19553 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzien Rückfallbetrugs verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfalle in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung, Unterschlagung und Verletzung der Unterhaltsnflicht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Seine kevision erhebt die allgemeine Sachrüge. Las ikechtsmittel hat teilweise Erfolg. j
l. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung, Unterschlagung
und Verletzung der Unterhaltspflicht läßt keinen RKechts-
irrtum erkennen. Die rechtliche Würdigung wird in diesen
Fällen von den getroffenen Feststellungen getragen. Auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen Urkundenfälschung und Rückfallbetrug im Falle RED (Fall 1 und Fall 2) begegnet keinen Bedenken, Ler Sachverhalt bietet keinen Anhalt dafür. daß ‚der Angeklagte etwa von vornherein entschlossen war, dem Käufer Inkassovollmacht vorzutäuschen, dem Auftraggeber aber später einen gefälschten iestellsche!n vorzulegen.
2. Auch im Falle 4 ist Betrug im Rückfalle zum Nachteil der Zeugin H@® nach der äußeren und inneren Tatseite fehlerfrei dargetan.
3, Der fortgesetzte Betrug im Rückfalle setzt sich aus fünf Einzelfüllen zusammen; insoweit kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht restlos gebilligt werden,
a) Dem Zeugen Rehbein spiegelte der Angeklagte vor, er sei als Handelsvertreter der Firma DBEEEED zur Annahme von Zahlungen auf den Kaufpreis für das erworbene Rundfunkgerät ermächtigt. Den von KW daraufhin gezahlten Eetrag von 338 Dö behielt der Beschwerdeführer für sich. Das Landge-
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rich* hat in diesem Falle die Firma BB als geschädigt angesehen, weil nehbein sich darauf berufen könne, daß der Angeklagte gemäß § 55 Abs 2 HGB als tandlungsreisender zur Annahme von Geldbeträgen ermächtigt gelte unä zwar ohne nück. sicht darauf,daß die Firma MED ilım diese Befugnis ausdriick. lich versagt hatte. Dabei übersieht der Tatrichter, daß der Angeklagte "im ambulanten Handel innerhalb der Grenzen der Stadt ICE" eingesetzt war, wo auch die Firma DE ihre siederlassung hatte. Er war also sog. Stadtreisender, für den äie Vorschrift des § 55 Abs 2 HGB (aF) nicht galt (RG HRR 1931, 529), Für die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten ist es jedoch nicht entscheidend, ob sich Re auf die vorerwähnte gesetzliche Bestimmung berufen kann. Entbehrte seine Leistung an den Angeklagten der Firma Ep gegenüber der Wirksamkeit, so ist er geschädigt. Muß aber die tirma die Zahlung gegen sich gelten lassen, so hat RB-EB üurch Zahlung ües saufpreises an den Angeklagten gleichzeitig über das Vermögen der Firma verflgt; denn er hat
die his dahin vorhandene Xaufprsisforderung der Firma durch üntrichtung des Kaufpreises zum Erlöschen gebracht und damit deren Vermögen unmittelbar geschmäiert. In beiden Fällen
hat demnach die vom Angeklagten herbeigeführte Täuschung des FEED eine Vermögensschädigung eines andern - sei es des HD oder der Firma BEE - verursacht. Für den inneren Tatbestand aber spielt es keine Rolle, wer von beiden geschädigt wurde. Es genügt die Feststellung, daß sich der Angeklagte bewußt war, durch sein Vorgehen werde ein anderer benachteiligt werden. u '
b) Nicht anders ist der Fall ip zu beurteilen. Auch hier ist es für die rechtliche kürdigung unerheblich, ob dies® oder die Firma AB den eingetretenen Schaden zu tragen haben.
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c) In den Fällen VID und P@WBhat das Landgericht ohne KHechtsi.rrtium angenommen, daß diese Käufer durch Leistung an den Angeklagten sich von ihren Verpflichtungen gegenüber der Firma BEE nicht befreit haben, Sie entnahmen aus den ihnen vorgelegten Pestellscneinen, daß der Angeklagte keine Inkassovollmacht hatte, liessen sich aber zu Zahlungen an ihn bestimmen, weil er ihnen vorspiegelte, jene Bestimmungen bezögen sich nicht auf ihn, Betrug liegt auch dann vor. wenn das Vorhaben des Betrügers durch große Leichtgläubigkeit seiner Opfer erleichtert wird.
d) Von den Käufern ZW, KEEP und ug hat der Angeklagte gebrauchte Geräte übernoumen und auf die Kaufpreise
angerechnet. Die Geräte verkaufte er weiter und behielt die Erlöse. Auf Vorhalt des EU, der von diesen Vorgängen Kenntnis erhielt, erklärte der Angeklagte, er habe die Geräte verkauft, die erzielten Kaufpreise werde er in einigen Tagen an die Firma FEED abführen. Mit dieser Regelung war EEEEED einversienden. Der Angeklagte hat aber die eingenommenen Leiräge nicht weitergegeben, Die Annahme eines Betrugs begründet das Landgericht in diesen Fällen damit. daß sich EOEEED auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers "zur Anrechnung der Geräte bewegen liess, was zu einem Schaden von
225 Tii führte, da er den aus dem Verkauf erzielten-Erlös nie erhielt". Dieser rechtlichen kürdigung stehen indes Bedenken entgegen. Freilich durfte der Angeklagte die zur Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen gebrauchten Geräte weder selbst bewerten noch für eigene Rechnung weiterverkaufen, Diese Befugnisse standen nach seinen Anstellungsbedingungen allein der Firma BED zu. Sie brauchte daher die Wertfestsetzungen des Angeklagten nicht anzuerkennen. Ob sie aber durch "die Anrechnung der Geräte", also durch die Genehmigung des eigenmächtigen Vorgehens des Angeklagten, unmittelbar geschädigt wurde, läßt sich den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entnehmen;
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nur in diesem Falle wäre aber die Annahme eines 'rollendeten Betrugs gerechtfertigt: Daß die \ertfestsetzungen des Angeklagten zu hoch waren, BED also von den drei. Käufern höhere Yarzahlungen erhalten hätte, wenn er das Vorgehen des Angeklagten nicht gebilligt hätte, nimmt der Tatrichter ersichtlich nicht an. Andererseits ist dem Zusammenhang der Urteils. gründe zu entnehmen, daß schon zur Zeit der Unterredung zwisch EEE und dem Angeklagten die beim \.eiterverkauf der gebrauch. ten Geräte erzielten Beträge vom Beschwerdeführer eingezogen waren. BED hätte, auch wenn er über den wahren Sachverhal; vom Angeklagten nicht getäuscht worden wäre, diese Kaufpreise nicht mehr für sich einziehen können. Daß er zu diesem Zeitpurkte norh Befriedigung aus den Vermögen des Angeklagten hätte erlangen kölmnen, ist nicht dargetan. Demnach lässt sich aus den Urteilsausführungen nicht erkennen, inwiefern PB gerade durch jene Abmachung mit dem Angeklagten geschäätgt wurde Wie sich die Vermögensverhältnisse später entwickelten, ist nicht entscheidend. Es kam vielmehr darauf an, ob das Vermögen
der virma EBD, im ganzen betrachtet, durch jene Absprache der Höhe nach beeinträchtigt oder mindestens gefährdet und infolgedessen in seinem \ierte herabgesetzt wurde.
Das Landgericht wird den Sachverhalt insoweit weiter aufklären müssen, Dabei wird es auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob nicht schon der heiterverkauf der gebrauchten Geräte den Tatbestand der Unterschlagung, gegebenenfalls der Untreue erfüllt.
Da das Landgericht die vorstehend unter a mit d behandelten Fälle als fortgesetzte Hanälung gewertet hat, eine einheitliche Tat aber nur einheitlich abgeurteilt werden kann, führen die zu d)geiiusserten rechtlichen Bedenken zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten hückfallbetrugs bestraft ist. Im übrigen kann die nevision
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des Angeklagten keinen Erfolg haben.
Groß Krumme Hülle
Dr. Augustin Seibert
L
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