§ 472 Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/472?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/472?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 472 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 08.05.2014 – I ZR 48/13Haftung des Lagerhalters: Kardinalpflichten des Lagerhalters bei einem Wechsel des Lagerortes; Schriftformerfordernis und notwendiger Inhalt einer Benachrichtigung des Auftraggebers hinsichtlich der Umlagerung anvertrauten GutesZitiert von 3
- OLG Hamburg, 06.06.2024 – 6 U 70/23
- AG Hagen, 08.10.2015 – 16 C 233/15
- OLG Hamm, 17.06.2014 – 7 U 77/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 472 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 472 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.