Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 395

Stand: 10.06.2019

Bund

Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.

§ 394 § 396