§ 341e Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 18.11.2025 – 8 K 8017/23
- BFH, 19.05.2010 – I R 64/08Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen eines LebensversicherersZitiert von 3
- BFH, 06.05.2015 – I R 7/14Erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen sind abzuzinsenZitiert von 2
- FG Niedersachsen, 24.04.2025 – 6 K 217/22, 6 K 216/22
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2012 – 21 W 39/11Zitiert von 11
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2012 – 21 W 38/11
Zuletzt entschieden
- BFH, 05.06.2024 – I R 3/22Ermittlung des Dotationskapitals einer inländischen VersicherungsbetriebsstätteZitiert von 5
- FG Köln, 20.04.2023 – 2 K 2018/19Zitiert von 2
- FG München, 13.12.2021 – 7 K 2379/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 341e HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/341e#abs-1 (1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen. Dabei sind mit Ausnahme der Vorschriften der §§ 74 bis 87 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die im Interesse der Versicherten erlassenen aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes und über die Zuweisung bestimmter Kapitalerträge zu den Rückstellungen zu berücksichtigen. Die Rückstellungen sind nach den Wertverhältnissen am Abschlussstichtag zu bewerten und nicht nach § 253 Abs. 2 abzuzinsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/341e#abs-2 (2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind außer in den Fällen der §§ 341f bis 341h insbesondere zu bilden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/341e#abs-3 (3) Soweit eine Bewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 oder § 240 Abs. 4 nicht möglich ist oder der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre, können die Rückstellungen auf Grund von Näherungsverfahren geschätzt werden, wenn anzunehmen ist, daß diese zu annähernd gleichen Ergebnissen wie Einzelberechnungen führen.