§ 341d Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung
Stand: 10.06.2019
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungsverträgen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, sind mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die §§ 341b, 341c sind nicht anzuwenden.
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- BGH, 10.04.2019 – IV ZR 59/18Auslegung der Risikoausschlussklausel einer Rechtsschutzversicherung betreffend KapitalanlagegeschäfteZitiert von 21
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