§ 341h Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BFH, 07.09.2016 – I R 23/15Höchstbetragsberechnung für Atomanlagenrückstellungen - Grundsatz von Treu und Glauben - Grundsatz der AbschnittsbesteuerungZitiert von 7
- FG Düsseldorf, 09.02.2015 – 6 K 2167/12 KZitiert von 1
- FG München, 13.12.2021 – 7 K 2379/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2012 – 21 W 38/11
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2012 – 21 W 39/11Zitiert von 11
- BFH, 05.06.2024 – I R 3/22Ermittlung des Dotationskapitals einer inländischen VersicherungsbetriebsstätteZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 22.05.2013 – 4 K 3362/10Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 341h HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/341h#abs-1 (1) Schwankungsrückstellungen sind zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre zu bilden, wenn insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/341h#abs-2 (2) Für Risiken gleicher Art, bei denen der Ausgleich von Leistung und Gegenleistung wegen des hohen Schadenrisikos im Einzelfall nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht im Geschäftsjahr, sondern nur in einem am Abschlußstichtag nicht bestimmbaren Zeitraum gefunden werden kann, ist eine Rückstellung zu bilden und in der Bilanz als "ähnliche Rückstellung" unter den Schwankungsrückstellungen auszuweisen.