§ 340m Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/340m?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Kreditinstitute, auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4 sowie auf Institute im Sinne des § 340 Absatz 5 anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/340m?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 340k Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses eines dort genannten CRR-Kreditinstituts
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/340m?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Absatzes 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 340m geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 340m geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
BGBl. 2021 I S. 1498 Gesetzgebungsmaterialien
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 340m geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.