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# § 327 HGB — Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

Handelsgesetzbuch  
Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs

- 1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:Auf der Aktivseite

    - A I 1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;

    - A I 2 Geschäfts- oder Firmenwert;

    - A II 1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;

    - A II 2 technische Anlagen und Maschinen;

    - A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

    - A II 4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

    - A III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen;

    - A III 2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen;

    - A III 3 Beteiligungen;

    - A III 4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

    - B II 2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;

    - B II 3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

    - B III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen.

- Auf der Passivseite

    - C 1 Anleihen,davon konvertibel;

    - C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;

    - C 6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

    - C 7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

- 2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.

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Zitiervorschlag: § 327 HGB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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