Gesetze / Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
HGBEGArt 37
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 27.06.2006 – 3 AZR 85/05Zitiert von 10
- LAG Düsseldorf, 09.07.1999 – 9 Sa 188/99
- BAG, 23.03.2004 – 3 AZR 151/03Zitiert von 3
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2012 – 6 Sa 336/11
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2009 – 8 Sa 544/08Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 21.01.1998 – 12 (10) Sa 1849/97Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 37 HGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGBEG/37#abs-1 (1) Die §§ 26 und 28 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches in der ab dem 26. März 1994 geltenden Fassung sind auf vor diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn
Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, daß die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGBEG/37#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 28 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches auch für Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, wenn diese aus fortbestehenden Arbeitsverhältnissen entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft bereits vor dem 26. März 1994 ins Handelsregister eingetragen wurde, mit der Maßgabe, daß der 26. März 1994 als Tag der Eintragung gilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGBEG/37#abs-3 (3) Die Enthaftung nach Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, für die der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hat. Insoweit bleibt es bei dem bisher anwendbaren Recht.