§ 243 Aufstellungsgrundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/243#abs-1 (1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/243#abs-2 (2) Er muß klar und übersichtlich sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/243#abs-3 (3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
Wird zitiert von 68 Entscheidungen zu § 243 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 11.11.2014 – 16 Sa 631/14
- FG Münster, 01.09.2021 – 13 K 863/18 K,G
- FG Düsseldorf, 15.01.2024 – 6 K 2351/19 KZitiert von 1
- BFH, 03.07.1991 – X R 163/87, X R 164/87Zitiert von 3
- VG Magdeburg, 09.07.2024 – 3 A 159/22 MDZitiert von 1
- LG Landshut, 19.06.2024 – 7 KLs 206 Js 18819/20 (2)
Zuletzt entschieden
- FG Baden-Württemberg, 12.03.2024 – 6 K 3108/18Zitiert von 1
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 06.03.2024 – 23/18
- LG Münster, 07.09.2023 – 115 O 50/22Betriebsschließungsversicherung: Kein Anspruch auf Entschädigung bei behördlichem Betretungsverbot für eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 243 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.02.2019 Ausfertigung
§ 243 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.