Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 243 Aufstellungsgrundsatz

Stand: 10.06.2019

Bund60 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/243#abs-1 (1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/243#abs-2 (2) Er muß klar und übersichtlich sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/243#abs-3 (3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

§ 242 § 244