Gesetze / Berlinförderungsgesetz 1990
BerlinFG 1990§ 15a Verluste bei beschränkter Haftung
Stand: 10.06.2019
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- BFH, 30.03.2017 – IV R 4/15(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.03.2017 IV R 3/15 - Zeitpunkt der Nachversteuerung eines negativen Kapitalkontos auf Grund der Auflösung einer KG - Zwangsversteigerung eines Objekts keine wertaufhellende Tatsache)Zitiert von 1
- BFH, 30.03.2017 – IV R 3/15Zeitpunkt der Nachversteuerung eines negativen Kapitalkontos auf Grund der Auflösung einer KG - Zwangsversteigerung eines Objekts keine wertaufhellende TatsacheZitiert von 14
- BFH, 30.03.2017 – IV R 9/15Zeitpunkt der Nachversteuerung eines negativen Kapitalkontos auf Grund der Auflösung einer KGZitiert von 6
- FG Berlin-Brandenburg, 27.11.2014 – 15 K 6300/10Zitiert von 1
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§ 15a des Einkommensteuergesetzes gilt nicht, soweit Verluste bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit auf der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach den §§ 14, 14a bis 14d oder 15 beruhen. Scheidet ein Mitunternehmer, dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von nach Satz 1 ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes. In Höhe der nach Satz 2 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen.