§ 241 Inventurvereinfachungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BGH, 20.09.2010 – II ZR 78/09Haftung der Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH: Schaden der Insolvenzgläubiger durch Verletzung der Überwachungspflicht nach Eintritt der Insolvenzreife - DOBERLUGZitiert von 13
- BFH, 18.03.2010 – X R 20/09Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer BedeutungZitiert von 11
- FG Hessen, 07.05.2014 – 11 K 346/07Zitiert von 2
- FG Köln, 27.01.2009 – 6 K 3954/07Zitiert von 3
- FG Niedersachsen, 22.05.2006 – 10 V 239/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/241#abs-1 (1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muß dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/241#abs-2 (2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluß eines Geschäftsjahrs bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, daß der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/241#abs-3 (3) In dem Inventar für den Schluß eines Geschäftsjahrs brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn