§ 151 Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
Stand: 01.01.2024
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- BGH, 03.12.2024 – II ZR 143/23Auflösung der Kommanditgesellschaft durch Insolvenzverfahrenseröffnung: Beschränkte Haftung des Kommanditisten nach altem Recht für Gewerbesteuerforderungen gegen eine SchiffsgesellschaftZitiert von 4
- BGH, 07.05.2026 – III ZR 6/24Auflösung und Handelsregistereintragung als Voraussetzungen der Sonderverjährung - Verjährungsbeginn, Darlegungs- und Beweislast
- OLG Schleswig, 30.07.2025 – 9 U 6/25
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/151#abs-1 (1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/151#abs-2 (2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Firma Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/151#abs-3 (3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt, wirkt dies auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.